Rechtliches

Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Werklieferungs- und Dienstverträge, in denen wir uns zu einer Lieferung oder Leistung verpflichten, einschließlich unserer Beratungen und für unsere Angebote. Für Verträge über die Erbringung von technischen Services (insbes. Inspektion, Wartung und Instandsetzung) wird insbesondere auf XI verwiesen, sowie für solche über die Überlassung von (ggf. embedded) Software auf XII. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

Inhalt:

I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

II. Verpackung, Versand, logistische Dienstleistungen

III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

IV. Eigentumsvorbehalt

V. Gefahrenübergang, Versicherung

VI. Rücknahme / Rücksendung von Ware

VII. Produktqualität, Mängelhaftung, Schadensminimierungspflicht des Kunden („Notfallplan“)

VIII. Allgemeine Haftung

IX. Warenkennzeichnung

X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen

XI. Verträge über die Erbringung technischer Services

XII. Verträge über die Überlassung von (embedded) Software

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

I. Angebot, Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung (Schriftform oder Textform), die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

2. Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden, wenn sie nicht im Einzelfall für den Kunden unzumutbar sind.

3. Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands am benannten Bestimmungsort (DAP, Delivered At Place, Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), wenn nichts anderes vereinbart ist.

4. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand am Bestimmungsort entladebereit bereitgestellt wurde, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Die Frist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Kunden zu erbringenden Vertragspflichten voraus.

5. Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Krieg, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die Partei, die sich auf einen Fall von höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Das gilt sowohl für Lieferungen, bei denen wir Produkte unverändert durchhandeln als auch für Leistungen und Lieferungen, bei denen wir auf Zulieferungen von Zulieferern angewiesen sind und diese Zulieferungen ausbleiben.

II. Verpackung, Versand, logistische Dienstleistungen

1. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands mit Incoterm DAP tragen wir die Verpackungskosten. Sofern nicht anders vereinbart, erheben wir eine Versandkostenpauschale. Die aktuell gültige Höhe der Versandkostenpauschale ist unter www.grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh einsehbar. Soweit abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden, richtet sich die Kostenlast der Versand- und Verpackungskosten nach dieser Vereinbarung. Bei der Anlieferung unserer Produkte wird kein sofortiger Tausch von Paletten stattfinden; alle Paletten gehen in das Eigentum des Kunden über. Eventuell seitens des Kunden gewünschte Rückgaben der EURO-Paletten, Rahmen und Träger können bei unserem internen PCO - Pallet Coordinating Office - über pallets@grundfos.com angemeldet werden. Das Team organisiert die kostenfreie Abholung und den Rücktransport. Einwegpaletten werden nicht abgeholt und verbleiben beim Kunden.

2. Zusätzliche „logistische Dienstleistungen“ wie z. B. Ausstellung oder Bearbeitung von Exportpapieren, Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder Kennzeichnung, sowie Lagerhaltung werden gesondert berechnet, sofern diese Leistungen nicht Gegenstand der vereinbarten Lieferbedingung sind.

III. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten oder bei Preisvereinbarungen in Rahmenverträgen, wenn zwischen dem Abschluss des Rahmenvertrages und der Lieferung auf seiner Basis mehr als vier Monate liegen, öffentliche Abgaben oder Gebühren, wie Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut ändern oder sich die tariflichen oder gesetzliche Lohnvorgaben oder Materialkosten erhöhen und sich diese Änderungen auf unsere ursprüngliche Preiskalkulation auswirken, sind wir berechtigt, angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich auf maximal 15% des vereinbarten Kaufpreises.

2. Preise verstehen sich als Nettobeträge; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Zusätzlich ist eine Versandkostenpauschale in der in Ziffer II 1 genannten Höhe zu zahlen. Bei Warenkäufen mit einem geringeren Auftragswert als € 500,00 netto Warenwert fällt ein zu zahlender Kleinmengenzuschlag an. Bei Bestellungen bzw. Aufträgen für Streckengeschäfte (Lieferungen im Rahmen von Warenkäufen, die nicht an die Adresse des Auftraggebers gehen) mit einem geringeren Auftragswert als € 2000,00 Nettowarenwert, fällt zusätzlich eine zu zahlende Aufwandspauschale an. Die aktuelle Höhe des Kleinmengenzuschlags, der Aufwandspauschale und der Preise für die logistischen Dienstleistungen sind auf www.grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh einsehbar. Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3. Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. Bei Banküberweisung oder Zahlung im Wege der SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto von 3%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine älteren fälligen Rechnungen noch offen sind. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Ausgenommen vom Skontoabzug sind Dienst- und Werkleistungen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.

4. Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Verzugs eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 netto geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Einwendungen und Einreden des Kunden bleiben - mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – unberührt. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Das Nähere regelt § 321 BGB.

6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Erfolgt die Zahlung seitens des Kunden an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Kunden direkt an uns auszugleichen.

3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen beweglichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Von versuchten oder erfolgten Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und diesen entgegenzutreten.

5. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.

6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

V. Gefahrenübergang, Versicherung

Für Wartungen und Instandsetzungsarbeiten gilt die Sonderregelung in Ziffer XI 1.1. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gelten die nachstehenden Regelungen:

1. Lieferung – innerhalb Deutschlands – erfolgt am benannten Bestimmungsort (DAP, Delivered At Place, Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung), die Gefahr geht daher auf den Kunden über, wenn die Ware auf dem Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Alle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Sofern der Kunde im Annahmeverzug ist, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, u.a. geht die Gefahr des Untergangs – außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch uns - auf den Kunden über.

3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir sämtliche Sendungen gegen Transportbruch. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich eingetretenem Transportschaden (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden, usw.) ist die Beibringung folgender Unterlagen durch den Kunden erforderlich: a. Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn - oder postamtliche Bescheinigung, Spediteursquittung, usw.), b. Originalfrachtbrief. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behalten uns vor, die schadhaften Teile zurückzufordern.

VI. Rücknahme / Rücksendung von Ware

1. Zur Rücknahme mangelfreier, von uns gekaufter Ware sind wir nicht verpflichtet; sie steht in unserem freien Ermessen und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung im Einzelfall. Wir behalten uns vor Abschläge gemäß der Aufstellung unter https://www.grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh vorzunehmen.

2. Kommt es im Einzelfall zu einer Rücksendung von Waren – sei dies aufgrund einer Zustimmung gemäß vorstehendem Absatz, sei es aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs des Kunden – sind die auf unserer Website unter https://www.grundfos.com/de/about-us/grundfos-in-deutschland/grundfos-gmbh dargestellten Abwicklungsschritte einzuhalten.

VII. Produktqualität, Mängelhaftung, Schadensminimierungspflicht des Kunden („Notfallplan“)

1. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden und wenn diese Änderungen handelsüblich sind.

2. Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung oder eines erbrachten Werkes verpflichtet. § 377 HGB gilt entsprechend für Werkverträge. Die Untersuchung der Ware bzw. des Werks ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Falls die Untersuchung aufgrund der Art der Ware bzw. des Werks mehrere Tage in Anspruch nimmt, ist die Untersuchung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen zu beginnen und zügig abzuschließen. Festgestellte Mängel sind binnen zwei Werktagen ab Feststellung in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Untersuchungs- und/oder Rügelast, gilt die Ware bzw. das Werk im Hinblick auf verspätet gerügte Mängel als genehmigt.

3. Unsere Mängelhaftung gilt nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor oder bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Kunden, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß oder Abnutzung (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht kein Mängelhaftungsanspruch. Auf unsere Aufforderung hat uns der Kunde schadhafte Gegenstände zurückzusenden.

4. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, weil ein Mangel nicht vorliegt, hat der Kunde den uns entstandenen Aufwand entsprechend den Preisen gemäß Preislisten (s. Ziffer XI 2) zu entgelten, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für ihn nicht erkennbar.

5. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Entsprechend unserer gesetzlichen Pflicht tun wir dies innerhalb einer angemessenen Frist. Verlangt der Kunde ein schnelleres Tätigwerden und sind wir im Einzelfall dazu bereit, fällt ein „Expressentgelt“ an, über dessen Höhe wir den Kunden vor Tätigwerden informieren und seine Zustimmung einholen. Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem Kunden hat der Kunde uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so hat er zu beachten, dass er hinsichtlich anfallender Aus- und Einbaukosten bei Vorliegen der Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen. Mit der Zielsetzung, diese Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit zu halten, hat er vor der Beauftragung eines Dritten auch mit uns Rücksprache zu halten. Soweit sich die Versand- oder andere Kosten dadurch erhöhen, dass die Ware oder das Werk vom Kunden oder dessen Kunden ins Ausland verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Kunden. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrage zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung oder macht der Kunde von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrage Gebrauch, hat er die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Kunden ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, deren Mangelhaftigkeit er rügt, für uns oder den beauftragten Servicetechniker vor Ort an einem zuvor vereinbarten Termin so zur Überprüfung zugänglich gemacht wird, dass keine Verzögerungen auftreten und eine gefahrenlose Leistungserfüllung möglich ist. Weiter wird er uns Strom, Wasser und qualifiziertes Personal zugänglich machen, das uns über aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Arbeiten vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies frühestmöglich mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Verletzung dieser Mitwirkungshandlungen, weil entweder der Termin länger dauert als sonst notwendig oder ein Ersatztermin bzw. ein zusätzlicher Termin erforderlich wird, hat der Kunde den Zusatzaufwand entsprechend den Preisen gemäß Preislisten (s. Ziffer XI 2) zu entgelten.

7. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer VIII. dieser Bedingungen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kauf- und Werklieferverträgen 2 Jahre ab Herstellungsdatum, mindestens aber 1 Jahr ab Lieferung. Bei Werkverträgen beläuft sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr ab Abnahme. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 445a, 445b BGB) bleiben hiervon unberührt.

9. Dem Kunden obliegt es, einen etwaigen Schaden, der durch einen Mangel der Ware entsteht, mit den ihm zumutbaren Mitteln so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat der Kunde, sofern die Ware in einem besonders wichtigen System eingesetzt wird (Bsp.: Einsatz in einer Heizungsanlage in

einem Mietshaus, Krankenhaus oder Altenpflegeheim; Einsatz in einer Produktionsanlage), einen Notfallplan aufzustellen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Ausfall der Anlage oder eine Störung des Betriebs aufgrund eines Mangels der Ware insgesamt verhindert oder zumindest verringert werden kann, insbesondere durch ein Ersatzsystem oder die Vorhaltung von Ersatzwaren bzw. –teilen.

VIII. Allgemeine Haftung

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung - aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn nicht die nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.

2. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch im Fall der einfachen Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden beschränkt, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Fehlern des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

5. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach §284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht geändert.

IX. Warenkennzeichnung

Eine Veränderung unserer Ware bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung unserer Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

X. Exportkontrolle, zugehörige Daten und Sanktionen

1. Die Ware, Daten und Dienstleistungen können unter die jeweils anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften und Genehmigungen im Hinblick auf Exportkontrolle und Sanktionen fallen, insbesondere unter die Verordnung (EG) Nr. 2021/821 des Rates, die U.S. Export Administration Regulations- und alle Rechtsvorschriften, die die Vorstehenden ersetzen und/oder ergänzen, und alle Anordnungen, Gesetzte und Verordnungen, die aufgrund der Vorstehenden erlassen worden sind („Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften“).

2. Unsere Leistungserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen], insbesondere unter Ziffer X. 1. benannte Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, entgegenstehen. Falls wir aus diesen Gründen einen bestimmten Auftrag kündigen oder eine Lieferung aussetzen, haften wir nicht für etwaige nachteilige Folgen wie etwa Kosten, Schäden, Strafen, etc.

3. Der Kunde wird bei eigenen Ausfuhren, d.h. in Fällen in welcher er Ausführer nach den einschlägigen Gesetzten ist, die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA unbedingt beachten. Dazu gehört insbesondere, dass der Kunde weder direkt noch indirekt die Ware (1) an Gesellschaften, Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen, die in den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften benannt sind und (2) ohne erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder andere rechtswirksame behördliche Genehmigungen einschließlich der Beachtung der nach den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften erforderlichen Formalitäten, liefern wird.

4. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben oder Dokumente bezüglich

• Nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);

• Präferenziellen Warenursprung – insbesondere Präferenznachweise und (Langzeit-) Lieferantenerklärungen

• Zolltarifnummer

• deutschen AL-Nummer

• “Export Control Classification Number“ gemäß Anhang I und IV der Verordnung (EG) 2021/821

• “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“

dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Sofern wir im Einzelfall diesbezügliche Informationen dem Kunden zur Verfügung stellen, erfolgt dieses ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Der Kunde erlangt hierdurch kein Recht, für zukünftige Geschäfte diese Informationen von uns zu erhalten.

5. Sofern der Kunde nach ordnungsgemäßem Erhalt der Ware beabsichtigt, diese in ein anderes Land zu versenden (Ausfuhr), übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung hierfür. Falls eine Ware für die weitere Ausfuhr in den Iran, Sudan, nach Syrien, Nordkorea oder Kuba bestimmt ist, ist der Kunde verpflichtet, eine spezielle Klassifizierung für diese Länder bei uns vorab zu beantragen. Dieser Antrag ist per E-Mail an GWS-Exportcontrol@grundfos.com mit Bezugnahme auf unsere spezielle Warennummer zu stellen. Unsere Waren werden weltweit hergestellt. Falls die Waren in den USA hergestellt werden (dies geht aus dem speziellen Typenschild der Ware hervor), finden die US-Vorschriften und -Regeln Anwendung; der Kunde ist dafür verantwortlich, dass jede Ausfuhr diesen Vorschriften und Regeln entspricht.

6. Der Kunde darf weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren verkaufen, exportieren oder reexportieren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen. Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck der vorstehenden Regelung nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Kunde hat ein angemessenes

Überwachungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck der in Satz 1 dieser Ziffer 6 vereiteln würden.

Jeder Verstoß gegen die Regelungen des vorstehenden Absatzes stellt eine wesentliche Verletzung des Vertrages dar, und wir sind berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (a) Beendigung des Vertrages; und (b) eine von uns nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzende Vertragsstrafe. Dies gilt nur für den Fall, dass der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Festsetzung der Vertragsstrafe durch uns unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Regelungen des vorstehenden Absatzes zu informieren, auch über einschlägige Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Regelung in Satz 1 dieser Ziffer 6 vereiteln könnten. Der Kunde wird uns Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem vorstehenden Absatz innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung zur Verfügung stellen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, welche wir für die ordnungsgemäße zoll- und exportkontrollrechtliche Abfertigung der Sendung benötigen, insbesondere Auskünfte und Unterlagen bezüglich der Endverwendung und des Endverwenders. Die Unterlagen und Informationen gelten als „benötigt“, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage/Angabe der Unterlagen und Informationen gegenüber den zuständigen Behörden besteht oder die entsprechenden Behörden im Rahmen des Ausfuhr- und Genehmigungsverfahren Derartiges anfordern.

XI. Verträge über die Erbringung technischer Services

Für Verträge über die Erbringung technischer Services (insbesondere Inspektion, Wartung, Instandsetzung; im Folgenden auch: „Serviceaufträge“) gelten die Sonderregelungen dieser Ziffer XI vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Zustandekommen von Aufträgen / Vertragsgegenstand

1.1 Für Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen, Beratungen (telefonisch oder persönlich) gelten, die Bestimmungen zum Dienstvertrag. Bei in Auftrag gegebenen Instandsetzungen oder Wartungsarbeiten gelten die Bestimmungen zum Werkvertrag. Erbrachte Werkleistungen sind schriftlich abzunehmen. Abweichend von Ziff. V erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.

1.2 Grundsätzlich erfolgen alle Serviceaufträge gegen Berechnung einer Vergütung (§§ 611, 612, 631, 632 BGB). Falls der Kunde keinen entgeltpflichtigen Auftrag erteilen, sondern eine Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelgewährleistung geltend machen will, hat er hierauf vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich hinzuweisen. Erweist sich der angemeldete Mangel als unberechtigt, so trägt der Kunde den entstandenen Aufwand. Ist der Kunde nicht unser direkter Vertragspartner eines vorangegangenen Kauf- oder Werkvertrages, ist stets – wenn nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles etwas anderes vereinbart wird - von einem entgeltpflichtigen Auftrag auszugehen, da dann Sachmängelgewährleistungsansprüche aus rechtlichen Gründen ausscheiden.

1.3 Situationsbedingt werden Serviceaufträge häufig auch mündlich erteilt. Das Schriftformerfordernis nach Ziffer I 1 gilt daher nicht für Serviceaufträge.

1.4 Für zur Instandsetzung eingesendete Ware, bei der die Auftragserteilung durch den Kunden noch vorbehalten ist, erstellen wir ein Angebot. Bei Nichtannahme des Angebotes senden wir die Ware in demontiertem Zustand unfrei und unversichert zurück an den Kunden - soweit nichts anderes vereinbart wird. Sollte der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen auf das Angebot reagieren, sind wir zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die eingesendete Ware bis zur Begleichung der Lagerrechnung einzubehalten.

2. Entgelt

2.1 Es gelten die Servicepreise aus der aktuellen Service Preisliste. Reise-, Materialkosten und ggf. Unterbringungskosten werden nach Sätzen der aktuellen Preisliste gesondert berechnet. An- und Abfahrt werden nach der aktuellen Preistabelle in Abhängigkeit von Fahrtstrecke und Fahrtzeit gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Reguläre Arbeitszeiten sind werktags (Montag bis Freitag, sofern nicht gesetzlicher Feiertag) von 7.30 bis 16.30 Uhr bzw. an Freitagen nur bis 13.00 Uhr. Vergütungen für Arbeiten, die in Absprache mit dem Kunden außerhalb der genannten Arbeitszeiten durchgeführt, werden, werden mit dem 1,5 fachen, Arbeiten an Sonn- Feiertagen oder zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem 2 fachen Faktor zum Ansatz gebracht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Leistungserbringung stets ein Mitarbeiter des Kunden anwesend ist, der befugt ist, über die Fortsetzung der Arbeiten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit entsprechenden Kostenfolgen zu entscheiden.

3. Nebenpflichten des Kunden

3.1 Der Kunde wird uns ermöglichen, die vertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen, insbesondere durch die Gewährung von Zutritt, die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser und das Abstellen von qualifiziertem Personal, das uns über etwa aufgetretene Störungen, Fehler und Schäden informierten kann. Der Zugang zur Anlage muss barrierefrei sein. Wartezeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde wird uns auch alle für die Erbringung der Leistungen benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa bei beauftragten Inspektions- oder Wartungsarbeiten über bekannt gewordene Probleme.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen für eine gefahrenlose, im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Arbeitssicherheit stehende, Leistungserfüllung durch uns zu schaffen. Sollte der Anlagenstandort oder Teile der Anlage nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen oder abzubrechen und den nutzlos entstandenen Aufwand (ggf. zusätzlich) in Rechnung zu stellen.

3.3 Bei Einsendung von Unterwasserpumpen / Schmutzwasserpumpen ist vom Kunden eine von ihm ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung beizufügen, dass die Pumpe mit keinerlei gesundheitsgefährdenden oder aggressiven Medien in Verbindung gebracht worden ist oder fachgerecht gereinigt wurde. Sollte diese Bescheinigung nicht beiliegen, sind wir berechtigt, die Bearbeitung zu verweigern. Sollte der Kunde auf eine entsprechende Mahnung darauf nicht innerhalb von 14 Tagen die Bescheinigung beibringen, sind wir zur Berechnung von angemessenen Lagerkosten berechtigt.

3.4 Soweit es aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen - z.B. aufgrund von baulichen Gegebenheiten – erforderlich ist, dass Serviceaufträge vor Ort durch zwei Personen ausgeführt werden, hat der Kunde dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Ist der Kunde unsicher, hat er auch dies mitzuteilen. Bei Verstößen sind wir berechtigt, dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

3.5 Falls der Kunde nicht selbst Eigentümer der Pumpe ist, hat er darauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

4. Leistungserbringung

Wir sind berechtigt, Leistungen an Dritte zu beauftragen und diese in eigenem Namen ausführen zu lassen, soweit es sich um qualifizierte und von uns auditierte und qualifizierte Partner handelt.

XII. Verträge über die Überlassung von (embedded) Software

Für Verträge, die die Überlassung von Software – ob als eigenständiges Softwareprodukt oder als sog. „embedded software“, das heißt Software, die in das maßgebliche Grundfos-Produkt eingebettet („embedded“) ist und dessen Funktionen steuert, regelt oder überwacht (nachfolgend „Software“ genannt) – beinhalten, gelten die Sonderregelungen dieser Vertragsziffer XII vorrangig vor den übrigen Regelungen, soweit sich diese widersprechen. Im Übrigen gelten auch die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Einräumung von Rechten

1.1 Soweit dem Kunden Software überlassen wird, räumt Grundfos hieran ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Wird die Software im Rahmen eines Mietvertrages überlassen, so ist das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt auf dessen Vertragslaufzeit; bei Überlassung durch Kaufvertrag ist es zeitlich unbeschränkt. Inhaltlich erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten nur für die zum Zwecke der Anwendung des jeweiligen Grundfos-Produktes erforderlichen Funktionen, die sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen zum Produkt ergeben. Jedes Produkt mit installierter Software muss über eine eigene Lizenz verfügen. Die Verwendung auf mehreren Produkten ohne entsprechende Anzahl erworbener Lizenzen ist nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.

1.2 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist bei „Embedded Software“ zulässig, wenn der Kunde das jeweilige Grundfos-Produkt als Ganzes an den Dritten übereignet. Für sonstige Software gilt: Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Systemen entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder uns übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf unsere Anforderung wird der Kunde uns die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer 1.2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

1.3 Die Überlassung von Updates oder Upgrades der Software ist nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierüber kann der Kunde allerdings eine gesonderte Vereinbarung treffen.

1.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk sichtbar anbringen. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haben.

2. Ansprüche bei Sachmängeln

2.1 Fehler und Bugs, die den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigen, gelten nicht als Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts und berechtigen den Kunden nicht zur Erhebung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

2.2 Bei Sachmängeln an Software gelten die Regelung in Ziffer VII. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

2.3 Eine Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines sog. „work-around“ erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so sind wir unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Überlassen einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen unserer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

3. Ansprüche bei Rechtsmängeln

3.1 Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

3.2 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, haben wir angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um auf unsere Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

3.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir (a) nach unserer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter zu beseitigen, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu verhindern, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

3.4 Scheitert die Freistellung gemäß XII 3.3 binnen einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

4. Haftung bei Verlust von Daten

Wir haften für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

5. Vernetzte Geräte, digitale Services

Unsere vernetzten Geräte sind in der Lage, verschlüsselte Geräte- und Leistungsdaten (z.B. Betriebsstunden, Druck, ausgelöste Alarme) an unsere Grundfos-Cloudplattform zu senden. Hierdurch wird der Kunde u.a. in die Lage versetzt, den Einsatz der Geräte in Echtzeit zu verfolgen. Die Geräte- und Leistungsdaten sind nicht personenbezogen, beinhalten also keine Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person. Der Kunde kann der Übertragung von Geräte- und Leistungsdaten an die Grundfos-Cloudplattform vor erster Inbetriebnahme widersprechen. Weitere Informationen findet der Kunde auf der Grundfos-Internetseite: https://www.grundfos.com/de.

6. Anwendbarkeit der Lizenzbedingungen für Software

Unser Vertragswerk „Lizenzbedingungen für Software“ wird Bestandteil dieses Vertrages und gilt bei Widersprüchen vorrangig zu den Regelungen dieser Ziffer XII.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus der vereinbarten Incoterms-Klausel. Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk Erfüllungsort, bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen aus Serviceaufträgen der Standort, an dem die ursprünglich beauftragte Serviceleistung zu erfüllen war.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Erkrath. Wir können nach unserer Wahl den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten diese in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

4. Wir nehmen den Datenschutz ernst, verpflichten uns zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“, Verordnung (EU) 2016/679) und erwarten dasselbe von unseren Kunden. Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter https://www.grundfos.com/de/legal/privacy.

Stand Oktober 2024