Rechtliches

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF UND DIE LIEFERUNG VON PRODUKTEN UND DIENSTLEISTUNGEN VON GRUNDFOS

EINLEITUNG

1.          ANWENDUNGSBEREICH

1.1        Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Produkte und Dienstleistungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) sind anwendbar auf die Lieferung von Produkten, Dienstleistungen und Produkten in Verbindung mit Dienstleistungen an den Kunden durch die Grundfos Pumpen AG, Fällanden, Schweiz („Grundfos“).

1.2        Ein Vertrag zwischen den Parteien gilt als geschlossen, wenn das Angebot einer Partei von der anderen Partei ohne Vorbehalte oder Änderungen angenommen wird. Der Empfang von Produkten oder Dienstleistungen durch den Kunden stellt eine faktische Annahme dar. Das Angebot, die Annahme, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle anderen von Grundfos ausdrücklich angenommenen Dokumente bilden den Vertrag über den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen durch den Kunden (der „Vertrag“).

1.3        Der Kunde muss sich davon überzeugen, dass die Annahme durch Grundfos mit dem Angebot des Kunden übereinstimmt. Wenn der Kunde Grundfos nicht innerhalb von 7 Tagen über eine fehlende Mitteilung informiert, ist die Annahme durch Grundfos für den Kunden verbindlich.

2.          INFORMATIONEN VON GRUNDFOS

2.1        Der Kunde wird ermutigt, gegebenenfalls technische Beratung von Dritten einzuholen. Grundfos haftet nicht für Informationen, die dem Kunden (oder einem Dritten, der im Namen des Kunden handelt) vor, bei oder nach Inkrafttreten des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Parteien haben eine schriftliche Vereinbarung über die Beratung durch Grundfos und eine gesonderte Vergütung für eine solche Beratung getroffen.

2.2        Wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Beratung durch Grundfos treffen, dann erfolgt die Beratung durch Grundfos nur für den Tätigkeitsbereich von Grundfos, nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Beratung und im Vertrauen auf die vom Kunden an Grundfos gelieferten Informationen.                              

PRODUKTSPEZIFISCHE REGELUNGEN

3.          INSPEKTION DURCH GRUNDFOS

3.1        Alle Produkte werden vor der Auslieferung ab Werk einer Inspektion und Standardprüfung unterzogen. Grundfos kann auf Verlangen des Kunden und gegen eine von Grundfos erhobene Gebühr ein Prüfzeugnis ausstellen. Das Prüfzertifikat soll belegen, dass die Produkte nach den Grundfos-Spezifikationen hergestellt werden, sofern die Produkte nicht durch die Prüfung beanstandet werden.

4.          LIEFERUNG DER PRODUKTE UND LIEFERFRISTEN

4.1        Grundfos liefert alle Produkte innerhalb Österreichs am definierten Ort, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart, und zur vereinbarten Zeit, sofern der Kunde sicherstellt, dass Grundfos alle technischen Details und Formvorschriften für die Ausführung des Vertrages vorliegen.

4.2        Hat Grundfos die Produkte 90 Tage nach dem ersten vereinbarten Termin noch nicht geliefert, kann der Kunde den Teil des Vertrages, der die in Verzug befindlichen Produkte betrifft, aus wichtigem Grund durch schriftliche Mitteilung kündigen.

4.3        Nimmt der Kunde die Lieferung (ganz oder teilweise) nicht zum vereinbarten Termin ab, muss der Kunde die Zahlung so leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre, und Grundfos ist berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den durch die Nichtlieferung entstandenen Schaden zu verlangen, einschließlich zusätzlicher Transport- und Lagerkosten. Grundfos kann alternativ den Vertrag (oder einen Teil davon) kündigen und vom Kunden Schadenersatz für alle durch die Nichtlieferung entstandenen Verluste, einschließlich zusätzlicher Transportkosten, verlangen.

4.4        Grundfos kann die Produkte in jeder beliebigen Reihenfolge in Teillieferungen liefern.

5.          RISIKO- UND EIGENTUMSÜBERGANG

5.1        Die Lieferfrist von Grundfos für die Produkte ist DAP (gemäß der Incoterms 2020), - sofern im Vertag nicht anders angegeben – exklusive Mehrwertsteuer, Transportkosten (sofern vertraglich nicht anders definiert), LSVA, Montage und Inbetriebnahme am Lieferort wie im Vertrag angegeben.

5.2        Bei Produkten, die in Verbindung mit Dienstleistungen geliefert werden, geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte mit Abschluss der Dienstleistungen auf den Kunden über. Werden die Produkte jedoch zusammen mit den Dienstleistungen geliefert, so dass sich die Produkte bis zur Installation vorübergehend am Standort des Kunden und/oder des Endverbrauchers befinden (ohne dass Grundfos vor Ort anwesend ist), so geht das Risiko für die Produkte auf den Kunden über, wenn Grundfos die Produkte an den Standort liefert.

5.3        Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn Grundfos die vollständige Zahlung erhalten hat. Zahlt der Kunde nicht, ist Grundfos berechtigt, die Produkte auf alleinige Kosten des Kunden zurückzunehmen. Ein solcher Eigentumsvorbehalt hat keine Auswirkungen auf den Risikoübergang.

6.          EINGANGSPRÜFUNG

6.1        Unmittelbar nach der Lieferung von Produkten (die nicht im Zusammenhang mit Dienstleistungen geliefert und installiert werden) hat der Kunde die Produkte auf sichtbare Mängel zu prüfen und sicherzustellen, dass die gelieferten Produkte mit der Auftragsbestätigung übereinstimmen. Stellt der Kunde entsprechende Mängel fest, so hat er dies Grundfos innerhalb von 8 Werktagen schriftlich mitzuteilen und einen Foto Beweis beizufügen. Unterlässt er dies, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei dieser Untersuchung nicht erkennbar wäre.

DIENSTLEISTUNGSSPEZIFISCHE REGELUNGEN

7.          ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND LIEFERFRISTEN

7.1        Die Dienstleistungen werden von Grundfos professionell und fachkundig ausgeführt.

7.2        Grundfos erbringt die Dienstleistungen am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, sofern Grundfos alle technischen Details und Formvorschriften für die Ausführung des Vertrages vorliegen.

7.3        Grundfos erbringt die Dienstleistungen während der normalen Geschäftszeiten gemäß der von Grundfos zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung und Lieferung verfolgten Unternehmenspolitik (Wochenenden und nationale Feiertage liegen außerhalb der normalen Geschäftszeiten). Die Parteien können vereinbaren, dass Grundfos Arbeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten ausführt; Grundfos wird diese Stunden zu den für Grundfos geltenden Sätzen in Rechnung stellen.

7.4        Hat Grundfos die Dienstleistungen 90 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin noch nicht erbracht und geliefert, ist der Kunde berechtigt, den in Verzug befindlichen Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung aus wichtigem Grund zu kündigen.

7.5        Die Klausel 4.3 gilt, wenn der Kunde die Dienstleistungen oder einen Teil davon nicht wie vereinbart abnimmt.

7.6        Grundfos wird sich nach besten Kräften bemühen, alle vom Kunden aufgestellten Arbeitsschutzvorschriften und -regeln sowie alle anderen angemessenen Sicherheitsanforderungen, die auf dem Gelände des Kunden gelten und die der Kunde Grundfos mitgeteilt hat, zu beachten. Grundfos haftet nicht für Verstöße gegen den Vertrag, die darauf zurückzuführen sind, dass Grundfos die Arbeitsschutzvorschriften und -regeln des Kunden beachtet hat, es sei denn, Grundfos hatte vor Abschluss des Vertrages eine schriftliche Kopie dieser Vorschriften erhalten.

7.7        Sofern nicht anders vereinbart, führt Grundfos die Dienstleistungen mit der empfohlenen Anzahl von Mitarbeitern aus. Der Kunde wird Grundfos rechtzeitig vor Erbringung der Dienstleistungen informieren, wenn die Erbringung der Dienstleistungen mehr als die empfohlene Anzahl von Mitarbeitern notwendig machen wird. Versäumt der Kunde dies, ist Grundfos berechtigt, dem Kunden alle angefallenen Kosten auch ohne Fertigstellung der Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.  

7.8        Grundfos ist berechtigt ohne Zustimmung des Kunden, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer zu vergeben. Grundfos haftet für das Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.

8.          PFLICHTEN DES KUNDEN

8.1        Der Kunde muss (auf eigene Kosten) und soweit erforderlich sicherstellen, dass seine Kunden und Endnutzer:

(a)      in allen Angelegenheiten, die mit der Erbringung der Dienstleistungen zusammenhängen, mit Grundfos zusammenarbeiten;

(b)      Grundfos und seinen Vertretern Zugang zu den Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen des Kunden gewähren, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist;

(c)       für eine ausreichende Beleuchtung, Heizung, Stromversorgung, Belüftung und Entwässerung gemäß den angemessenen Anforderungen von Grundfos sorgen;

(d)      die Servicetechniker oder Vertreter von Grundfos bei jedem Besuch über jegliche unzureichende oder unregelmäßige Leistung des Produkts, an dem Grundfos Dienstleistungen erbringt, informieren;

(e)      Grundfos alle Dokumente, Informationen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stellen, die Grundfos für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen benötigt („Einsatzmaterialien“), und sämtliche Einsatzmaterialien in allen wesentlichen Aspekten ordnungsgemäß sind;

(f)       dafür sorgen, dass alle Einsatzmaterialien in einwandfreiem Zustand und für die Zwecke, für die sie im Zusammenhang mit den Dienstleistungen verwendet werden, geeignet sind;

(g)      vor und während der Erbringung der Dienstleistungen die entsprechenden Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen vorbereiten und instandhalten, einschließlich der Ermittlung, Überwachung, Beseitigung und Entsorgung aller Gefahrenstoffe in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften;

(h)      Grundfos über alle Arbeitsschutzvorschriften und -regeln sowie alle Sicherheitsanforderungen informieren, die in den Räumlichkeiten des Kunden gelten;

(i)       alle erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen, Lizenzen, Freigaben und Zustimmungen einholen und einhalten und alle einschlägigen Rechtsvorschriften beachten, die Grundfos in die Lage versetzen, - (i) die Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen und - (ii) die Einsatzmaterialien zu verwenden;

(j)       gewährleisten, dass er der rechtmäßige Eigentümer der zu wartenden Geräte oder Systeme ist;

(k)       Der Kunde stellt sicher, dass seine Kunden und Endnutzer, soweit dies die Erbringung der Dienstleistungen beeinträchtigen kann, Dritten keinen Zugang zu den zu wartenden Geräten oder Systemen zur Untersuchung oder Demontage gewähren oder ermöglichen;

und

(l)       bestätigen, dass die zulässige Wartezeit bei 15 Minuten liegt, nach deren Ablauf der Techniker abreist und der Kunde einen neuen Termin beantragen muss, wobei der Kunde die Reise- und Wartezeit sowie die zweite Reise zu bezahlen hat.

ALLGEMEINE REGELUNGEN  

9.          PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND RECHNUNGSSTELLUNG

9.1        Der Preis für die Produkte und Dienstleistungen ist der von Grundfos im Vertrag angegebene Preis.

9.2        Grundfos wird dem Kunden die Ware bei der Auslieferung in Rechnung stellen. Der Kunde zahlt an Grundfos wie in der Auftragsbestätigung angegeben oder in Ermangelung einer solchen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde.

9.3        Sämtliche vom Kunden zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer oder sonstiger Verbrauchsabgaben. Der Kunde zahlt die vorgenannten Beträge gleichzeitig mit der Zahlung für die entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen.

9.4        Beim Kauf von Waren mit einem Bestellwert von weniger als 500,00 € netto wird ein Mindermengenzuschlag erhoben. Bei Bestellungen bzw. Aufträgen für Drittgeschäfte (Lieferungen im Rahmen des Wareneinkaufs, die nicht an die Adresse des Kunden erfolgen) mit einem Bestellwert unter 2.000,00 € Nettowarenwert wird eine zusätzliche Pauschale fällig. Die aktuellen Werte für die logistischen Leistungen sind unter https://www.grundfos.com/at/about-us/grundfos-in-oesterreich einsehbar.

9.5        In Übereinstimmung mit geltendem Recht ist der Kunde verpflichtet, (i) Quellensteuern direkt an die zuständige staatliche Stelle zu zahlen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; (ii) Grundfos auf Verlangen eine entsprechende Steuerbescheinigung vorzulegen, die die Zahlung der Quellensteuern durch den Kunden belegt; (iii) Grundfos nur den Nettoerlös zu überweisen, nachdem der Kunde die Quellensteuern gezahlt hat; und (iv) mit Grundfos umfassend zu kooperieren, um einen Erlass oder eine Ermäßigung der Quellensteuern zu erwirken, und alle relevanten Dokumente unverzüglich auszufüllen und einzureichen.

9.6        Zahlt der Kunde nicht am Fälligkeitstag, kann Grundfos, unbeschadet anderer Rechte, die Grundfos nach geltendem Recht zustehen, die Zahlung von Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen verlangen. Die Zinsen werden auf 9,2 % pro Jahr festgesetzt. Die Zinsen werden täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags fällig. Grundfos kann auch (i) weitere Lieferungen von einer Zahlungsgarantie abhängig machen und andere Lieferungen aussetzen, bis der Kunde die von Grundfos geforderte Garantie erbracht hat; oder (ii) die Bereitstellung weiterer Lieferungen aussetzen, bis der Kunde die fälligen Beträge vollständig bezahlt hat.

9.7        Zahlt der Kunde fällige Rechnungen (trotz einmaliger Mahnung) nicht oder wird der Vertrag gekündigt, so werden alle vom Kunden an Grundfos zu zahlenden Beträge sofort zur Zahlung fällig.

9.8        Grundfos kann den Preis für Waren und/oder Dienstleistungen in der veröffentlichten Preisliste jederzeit ohne Vorankündigung ändern. Wenn sich ein veröffentlichter Preis ändert, nachdem der Kunde eine Bestellung aufgegeben hat, kann Grundfos nach eigenem Ermessen dem Kunden den aktualisierten Preis zur Annahme vorlegen. Akzeptiert der Kunde den geänderten Preis nicht, kann Grundfos nach eigenem Ermessen die Bestellung des Kunden stornieren, wobei die einzige Verpflichtung von Grundfos in der Rückerstattung der vom Kunden bereits geleisteten Zahlungen besteht.

10.        GEWÄHRLEISTUNG

DIE GEWÄHRLEISTUNG

10.1      Grundfos gewährleistet, die Produkte und Dienstleistungen vertragsgemäß zu liefern. Ein Produkt ist nur dann mangelhaft, wenn es aufgrund von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern seitens Grundfos oder eines im Auftrag von Grundfos handelnden Dritten nicht vertragsgemäß geliefert wird.

10.2      Ohne die allgemeine Natur der Klausel 10.1 zu berühren, werden Schäden nicht von der Gewährleistung abgedeckt, wenn sie auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind; wenn die Produkte für Anwendungen eingesetzt werden, für die sie nicht vorgesehen sind; wenn die Produkte in einer Umgebung installiert werden, die für die betreffenden Produkte nicht geeignet ist; wenn der Kunde oder ein Dritter (der nicht im Auftrag von Grundfos handelt) Änderungen, Umbauten oder Reparaturen an den Produkten oder Dienstleistungen vornimmt; z. B. wenn die Anweisungen von Grundfos in den Installations-, Betriebs-, Wartungs- oder Servicehandbüchern nicht befolgt werden; wenn die Installation, die Inbetriebnahme, der Betrieb (z. B. Verwendung eines Grundfos-Produkts abweichend von seiner Spezifikation) oder Wartung, die nicht in Übereinstimmung mit den Installations-, Betriebs-, Wartungs- oder Servicehandbüchern von Grundfos erfolgen oder nicht der anerkannten und bewährten branchenüblichen Vorgehensweise entsprechen; Verwendung von fehlerhaften oder ungeeigneten Zusatzausrüstungen in Verbindung mit den Produkten oder Dienstleistungen; Verwendung von Ersatzteilen minderer Qualität (ausgenommen die Verwendung von Grundfos Originalersatzteilen); zufällige oder vorsätzliche Beschädigung oder Missbrauch der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden oder einen Dritten (der nicht im Auftrag von Grundfos handelt); und Nichteinhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften durch den Kunden bzw. dessen eigenes Produkt. Darüber hinaus erstreckt sich die Gewährleistung nicht darauf, dass ein Produkt für einen speziellen Verwendungszweck geeignet ist oder in der Lage sein wird, die Spezifikationen in der tatsächlichen Anwendung zu erfüllen.

GEWÄHRLEISTUNGSFRIST

10.3        Um die Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde Grundfos unverzüglich über einen Mangel informieren, nachdem er von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, und (i) bei Produkten muss der Kunde Grundfos in jeder Hinsicht spätestens 12 Monat ab dem Datum der Lieferung des Produkts, jedoch nicht mehr als 24 Monate ab dem Produktionsdatum, falls der Kunde den Lieferverzug verschuldet hat, informieren, und (ii) bei Dienstleistungen muss der Kunde Grundfos spätestens 24 Monate ab der Erbringung der Dienstleistungen informieren (die „Gewährleistunganzeigefrist“).

10.4        Im Falle der Mängelbeseitigung bleibt die Gewährleistungsfrist für das Produkt und die Dienstleistungen als solche auch nach der Beseitigung bestehen.

(a)      Wird jedoch ein Teil des Produkts repariert oder ausgetauscht, beträgt die Gewährleistungsfrist für diese reparierten/ausgetauschten Teile 12 Monate ab dem Datum der Reparatur oder des Austauschs, vorausgesetzt, dass die 12-monatige Frist nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für das Produkt abläuft;

(b)      Wird jedoch das gesamte Produkt als solches (z. B. eine Pumpe) ersetzt, gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab dem Installationsdatum (jedoch maximal 30 Monate ab dem Produktionsdatum) des ersetzten Produkts.

Ungeachtet dessen beträgt die Gewährleistungsfrist maximal 60 Monate, gerechnet ab dem Produktionsdatum des ersten gelieferten Produkts, unabhängig davon, ob der Kunde eine verlängerte Gewährleistungsfrist erworben hat oder nicht. Die 60-monatige Gewährleistungsfrist gilt nur für Pumpen, die in der Grundfos Go App registriert sind.

MÄNGELBESEITIGUNG

10.5      Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrages sorgt Grundfos für die Mängelbeseitigung bei fehlerhaften Produkten (oder Teilen davon) oder von Dienstleistungen, die unter die Gewährleistung fallen. Grundfos entscheidet, ob Grundfos durch Reparatur oder Austausch (ganz oder teilweise) des mangelhaften Produkts (oder Teilen davon) oder Dienstleistungen Abhilfe schafft. Grundfos behebt Mängel so schnell wie möglich innerhalb der normalen Geschäftszeiten.

10.6      Folgende Orte sind für die Beseitigung von Mängeln vorgesehen:

(a)      Bei Produkten mit einem Motor mit einer elektrischen Leistung von weniger als 5,5 kW (darunter auch Produkte ohne Motor) und bei Produkten, die in Verbindung mit Dienstleistungen geliefert werden, muss der Kunde das fehlerhafte Produkt zur Reparatur oder zum Austausch an die Grundfos-Werkstatt zurücksenden, es sei denn, Grundfos entscheidet, dass die Mängelbeseitigung am Ort der Lieferung oder am Standort des Endverbrauchers erfolgt.

(b)      Bei Produkten mit einem Motor mit einer elektrischen Leistung von 5,5 kW oder mehr überprüft Grundfos das fehlerhafte Produkt und repariert oder tauscht es am Installationsort aus, vorbehaltlich der Klausel 10.9.

(c)       Bei Dienstleistungen prüft Grundfos die fehlerhaften Dienstleistungen und repariert oder tauscht sie am Installationsort des Endverbrauchers aus.

10.7      Grundfos übernimmt die Kosten für die Reparatur oder den Austausch von fehlerhaften Produkten und Dienstleistungen. Es ist jedoch zu beachten, dass

(a)      Die Transportkosten für ein fehlerhaftes Produkt (oder Teile davon) mit einem Motor mit einer elektrischen Leistung von weniger als 5,5 kW ( darunter auch Produkte ohne Motor) und Produkte, die in Verbindung mit Dienstleistungen geliefert werden, werden wie folgt aufgeteilt:

(i)          Der Kunde trägt alle Kosten, die mit dem Transport, der Anreise und der Reisezeit der Grundfos Mitarbeiter und dem Anliefern des Produkts (oder Teilen davon) zwischen dem Ort, an den Grundfos das Produkt geliefert hat, und dem Ort, an dem sich das Produkt befindet (falls dieser vom Lieferort abweicht), verbunden sind.

(ii)         Grundfos übernimmt alle Kosten für den Transport, die Anreise und die Reisezeit der Grundfos Mitarbeiter und der Anlieferung des Produkts (oder Teilen davon) zwischen dem Standort von Grundfos und dem Ort, an den Grundfos das Produkt geliefert hat.

(b)      Die Transportkosten für ein fehlerhaftes Produkt (oder Teile davon) mit einem Motor mit einer elektrischen Leistung von 5,5 kW oder mehr werden wie folgt aufgeteilt:

(i)          Grundfos übernimmt alle Transportkosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch des fehlerhaften Produkts (oder Teilen davon). Wird das Produkt jedoch an einer Stelle installiert, die – nach Ermessen von Grundfos – schwer zugänglich ist, gilt die Klausel 10.7 (a).

(c)       Der Kunde trägt die Kosten für die Demontage und Montage.

(d)      Der Kunde trägt die Kosten von Grundfos für die vom Kunden verursachte Wartezeit.

(e)      Stellt sich heraus, dass ein zu reparierendes oder auszutauschendes Produkt nicht fehlerhaft war, trägt der Kunde alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Transportkosten. Grundfos kann zur Deckung der mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kosten einen Betrag in Rechnung stellen, der auf der Grundlage der Grundfos Preisliste berechnet wird. 

10.8      Sofern nicht von Grundfos gefordert, darf das Produkt vor der Mängelbeseitigung nicht demontiert werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen erlischt die Gewährleistung.

10.9      Grundfos kann die Mängelbeseitigung verweigern und ist nicht haftbar (weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung einschließlich Fahrlässigkeit, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig), wenn Grundfos der Ansicht ist, dass eine solche Mängelbeseitigung möglicherweise zu Umweltschäden oder Verletzungen von Personen führt.

10.10    Die Reparatur oder der Austausch sind für mangelhafte Produkte oder Dienstleistungen abschließend und weitere Rechte stehen dem Kunden nicht zu. Vorbehaltlich der Verpflichtungen von Grundfos in Bezug auf die Produkthaftung, vgl. Ziffer 11, haftet Grundfos dem Kunden gegenüber nicht anderweitig oder weitergehend, sei es aufgrund von Vertragsbruch, Fahrlässigkeit oder anderweitig in Bezug auf einen Mangel in einem Produkt oder einer Dienstleistung, vgl. Ziffer 19.1.

11.        PRODUKTHAFTUNG

11.1      Grundfos übernimmt die Haftung für Personenschäden (einschließlich Tod oder Körperverletzung) und Sachschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, in dem Umfang, der sich aus dem anwendbaren gesetzlichen Produkthaftungsgesetz ergibt. Die Haftung von Grundfos für durch ein fehlerhaftes Produkt verursachte Sach- und Personenschäden (ausgenommen Verbrauchsgüter) unterliegt jedoch den Beschränkungen der Klausel 12, so dass die Gesamthaftung von Grundfos gemäss Klausel 12.2 für Sach- und Personenschäden auf einen Höchstbetrag von 3 Mio. CHF (pro Schadensfall und jährlich insgesamt) oder den in Klausel 12.2 genannten Betrag beschränkt ist, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Kunde übernimmt die gesamte Produkthaftung, die in dieser Klausel 11.1 nicht auf Grundfos übertragen wird.

11.2      Wird eine Partei für einen Schaden haftbar gemacht, der der anderen Partei gemäß Klausel 11.1 zugewiesen wurde, so hat die andere Partei die erste Partei für alle Beträge zu entschädigen, die abweichend von der Zuweisung gemäß Klausel 11.1 gezahlt wurden.

12.        HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

12.1      Soweit nach geltendem Recht zulässig, haftet keine der Parteien (aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig) für Produktionsausfälle, Umsatzeinbußen, Gewinneinbußen, entgangene Geschäftschancen, Datenverluste, entgangene Kostenersparnisse, Verlust des Firmenwerts, Verluste im Zusammenhang mit dem unbefugten Zugriff auf Daten oder Systeme, Verluste infolge von Geschäftsunterbrechungen oder sonstige indirekte oder Folgeschäden jeglicher Art, die sich aus, im Zusammenhang mit oder in Verbindung mit dem Vertrag oder einer Verletzung dieses Vertrags ergeben. Grundfos haftet nicht für Vertragsstrafen, Konventionalstrafen und ähnliche vertragliche Verpflichtungen, die dem Kunden von Dritten auferlegt werden.

12.2      Soweit nach geltendem Recht zulässig, übersteigt die Gesamthaftung von Grundfos (einschließlich der Zahlung von pauschalem Schadensersatz (falls zutreffend) und Ansprüchen Dritter) gegenüber dem Kunden in Bezug auf alle Verluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und der Zusammenarbeit ergeben, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag, eine unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), eine Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig handelt, nicht einen Betrag in Höhe von 30 % des vom Kunden im Rahmen des Vertrags gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer und Steuern), auf dem der Anspruch beruht.

12.3      Die in Klausel 12.1 und 12.2 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Partei einen Personenschaden verursacht oder wenn eine Partei vorsätzlich oder grob fahrlässig der anderen Partei einen Schaden zufügt.

12.4      Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Preis für die Produkte und Dienstleistungen das Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag widerspiegelt, einschließlich der Beschränkungen in Klausel 12.

12.5      Beruft sich der Kunde auf Schäden oder Verluste, die sich aus mehreren Verträgen oder aus einem oder mehreren Verträgen in Verbindung mit der Lieferung von Produkten oder anderen Dienstleistungen durch eine Grundfos Gesellschaft ergeben, so wird die Gesamthaftung von Grundfos (falls zutreffend) auf die verschiedenen Lieferungen entsprechend dem Anteil jeder dieser Lieferungen an den geltend gemachten Verlusten aufgeteilt. Jeder zugewiesene Anteil an der Gesamthaftung wird gemäß der zwischen den Parteien geltenden Rechtsgrundlage für den besagten Anteil an den Gesamtverlusten, einschließlich einer vereinbarten Haftungsbeschränkung, bestimmt.

13.        GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

13.1      Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte oder Dienstleistungen so zu nutzen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2      Weder durch den Vertrag noch anderweitig werden Rechte an geistigem Eigentum übertragen oder abgetreten, die sich aus oder in Verbindung mit den Produkten oder Dienstleistungen und den Zeichnungen, Beschreibungen, Handbüchern oder sonstigen Unterlagen ergeben, die dem Kunden von Grundfos zur Verfügung gestellt werden. 

14.        HAFTUNGSFREISTELLUNG

14.1      Im Falle eines Verfahrens, das von einer anderen Person als dem Kunden gegen Grundfos angestrengt wird und das sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag, dem Kauf oder der Nutzung der Produkte und/oder dem Erwerb von Dienstleistungen durch den Kunden ergibt, hält der Kunde Grundfos für alle Verluste schadlos, die sich aus diesem Verfahren ergeben, es sei denn, Grundfos hat diese Verluste fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. „Verfahren“ bezeichnet alle Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsgerichtsverfahren, Klagen, Ansprüche, Untersuchungen oder andere Verfahren. „Verluste“ sind alle Prozesskosten (einschließlich aller angemessenen Auslagen, die bei der Verteidigung in einem Verfahren oder bei damit verbundenen Untersuchungen oder Verhandlungen entstehen) und sämtliche Verluste (einschließlich aller Beträge, die in einem Verfahren zugesprochen oder als Vergleich gezahlt werden).

15.        ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN

15.1      Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen, Preise, technische und sonstige Daten sind nur Richtwerte.

15.2      Grundfos bleibt Eigentümer aller von Grundfos gelieferten Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, und der Kunde darf diese Unterlagen ohne Zustimmung von Grundfos weder kopieren, vervielfältigen, noch an Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise übermitteln. Der Kunde erhält das Eigentum an Kopien solcher Unterlagen, die für die ordnungsgemäße Installation, Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung der Produkte erforderlich sind. Auf Verlangen von Grundfos wird der Kunde diese Unterlagen (einschließlich seiner Daten) vertraulich behandeln.

16.        ÄNDERUNGEN

16.1      Grundfos hat das Recht, Änderungen an den Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um geltendem Recht oder Sicherheitsanforderungen zu entsprechen, oder die die Art oder Qualität der Produkte und Dienstleistungen nicht wesentlich negativ beeinflussen. Sollte Grundfos andere Änderungen verlangen, darf der Kunde seine Zustimmung zu diesen Änderungen nicht unangemessen verweigern oder verzögern.

17.        GEHEIMHALTUNG

17.1      Eine Partei („empfangende Partei“) behandelt alle technischen oder kaufmännischen Informationen, Spezifikationen, Preise, Erfindungen, Verfahren, Vorhaben und sonstige Informationen über das Geschäft der offenlegenden Partei, ihre Produkte und Dienstleistungen, die vertraulicher Natur sind („vertrauliche Informationen“), und die der empfangenden Partei von der anderen Partei („offenlegende Partei“), ihren Mitarbeitern, Vertretern oder Unterauftragnehmern („Vertretern“) offengelegt wurden, streng vertraulich. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nicht für andere Zwecke als die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verwenden, darunter (außer in den Fällen, in denen dies nach geltendem Recht zulässig ist) auch nicht zum Reverse Engineering der Produkte und der in den Produkten enthaltenen Software. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Vertreter weitergeben, die davon Kenntnis haben müssen, um die Verpflichtungen und Rechte der empfangenden Partei im Rahmen des Vertrags zu erfüllen, und muss sicherstellen, dass diese Vertreter die in dieser Klausel 17 dargelegten Verpflichtungen so einhalten, als wären sie eine Partei dieser Bedingungen.

17.2      Die Verpflichtungen aus dieser Klausel 17 gelten ab dem Abschluss des Vertrags und – vorbehaltlich des geltenden Rechts – für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ablauf oder Beendigung des Vertrags.

18.        HÖHERE GEWALT

18.1      Keine der Parteien verstößt gegen den Vertrag oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Hindernis zurückzuführen ist, das sich ihrer Kontrolle entzieht („Höhere Gewalt“). Im Fall von Höherer Gewalt vereinbaren die Parteien, die Verpflichtungen der betroffenen Partei auszusetzen, bis die Situation der Höheren Gewalt nicht mehr besteht.

18.2      Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie die andere Partei davon in Kenntnis setzt, wenn der Zeitraum der Höheren Gewalt drei (3) aufeinanderfolgende Monate andauert. Bei einer Kündigung aufgrund solcher Umstände haftet keine der beiden Parteien gegenüber der anderen für eine solche Kündigung. Eine solche Beendigung hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits bestehende Verbindlichkeiten oder Ansprüche oder andere Bestimmungen des Vertrags.

19.        BEENDIGUNG

19.1      Verstößt eine Partei wesentlich gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag, kann die andere Partei den Vertrag unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Rechtsansprüche aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein solcher wesentlicher Verstoß nicht behoben werden kann, wenn die säumige Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung Abhilfe geschaffen hat oder wenn – bei wesentlichen Verstößen, die aufgrund ihrer Natur nicht innerhalb der 30-Tage-Frist behoben werden können – eine solche Abhilfe nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung eingeleitet wurde. Andere im Vertrag vorgesehene Kündigungsrechte bleiben davon unberührt.  

19.2      Die Kündigung des Vertrags (aus welchem Grund auch immer) berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags, die aufgrund ihrer Natur oder Notwendigkeit auch nach ihrem Ablauf gelten.

20.        PERSONENBEZOGENE DATEN

20.1      Grundfos verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen finden Sie auf der Grundfos Website, auf der auch der Grundfos Datenschutzhinweis verfügbar ist.

21.        SONSTIGE BESTIMMUNGEN

21.1      Der Vertrag kann ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Grundfos weder ganz noch teilweise kraft Gesetzes oder anderweitig vom Kunden übertragen oder abgetreten werden. Grundfos ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne vorherige Ankündigung an ein Unternehmen der Grundfos Gruppe abzutreten.

21.2      Die Produkte müssen ein Typenschild von Grundfos einschließlich der Markenzeichen von Grundfos tragen. Eine Partei hat nicht das Recht, Handelsnamen, Marken, Logos oder andere Zeichen oder Kennzeichnungen der anderen Partei zu verwenden, es sei denn, die andere Partei hat vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt.

21.3      Großgeschriebene Wörter und Sätze, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig definiert sind, haben in allen Teilen des Vertrags die gleiche Bedeutung, sofern der Kontext nichts anderes vorschreibt.

21.4      Ein Angebot von Grundfos ist für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Ausstellungsdatum gültig, sofern Grundfos in dem Angebot nichts anderes angegeben hat. Grundfos behält sich das Recht vor, Angebote vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu ändern, sofern der Kunde noch keine Bestellung aufgegeben hat.

21.5      Grundfos kann jederzeit und ohne Haftung Druckfehler, Schreibfehler oder andere Fehler oder Auslassungen in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen von Grundfos herausgegebenen Dokumenten oder Informationen korrigieren.

22.        EXPORTKONTROLLE UND BESTRAFUNG VON PARTEIEN

22.1      Jede Lieferung, die unter den Vertrag fällt, kann Exportkontroll- und Handelssanktionsvorschriften unterliegen, einschließlich der Vorschriften unter anderem der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und der Vereinigten Staaten von Amerika.

22.2      Voraussetzung für die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen durch Grundfos an den Kunden ist, dass der Kunde alle anwendbaren Exportkontroll- und Handelssanktionsvorschriften einhält und über entsprechende Verfahren und Kontrollen verfügt.

22.3      Wenn Grundfos aufgrund von Exportkontroll- und Handelssanktionsvorschriften zu der Auffassung gelangt, dass die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verboten, behindert, eingeschränkt oder erheblich beeinträchtigt wird, kann Grundfos die Lieferung der Produkte oder Dienstleistungen stornieren oder verschieben. In solchen Fällen haftet Grundfos nicht für direkte oder indirekte Ansprüche oder Verluste.

22.4      Um Behörden oder Grundfos in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Exportkontroll- und Handelssanktionsvorschriften durch den Kunden zu überprüfen, oder zur Unterstützung von Anträgen von Grundfos bei den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausfuhr und/oder dem Verkauf der vertragsgegenständlichen Produkte und/oder Dienstleistungen, wird der Kunde - nach angemessener Aufforderung durch Grundfos - unverzüglich alle Informationen über den jeweiligen Endverbraucher, die an der Lieferung beteiligten Parteien, den/die jeweiligen Bestimmungsort(e) und den jeweiligen Verwendungszweck der Produkte und/oder Dienstleistungen an Grundfos übermitteln.

23.        RECHT UND GERICHTSSTAND

23.1      Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht und ist nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

23.2      Für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich der Gültigkeit, Verletzung oder Kündigung desselben, sind ausschließlich die Gerichte von Wien zuständig.